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Home Produkte Lehrgänge Hubarbeitsbühnenführer
Hubarbeitsbühnenführer
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Ausgangslage Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Grundsatz 966

2. Anforderungen
Die Benutzung von Arbeitsmitteln bleibt dazu geeigneten, unterwiesenen oder beauftragten Personen vorbehalten (Betriebssicherheitsverordnung). So ist das Führen von Hubarbeitsbühnen z.B. in Kapitel 2.10 Nr. 2.1 der Regel „Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR/GUV-R 500) geregelt. Danach darf der Unternehmer mit dem selbstständigen Bedienen von Hubarbeitsbühnen Personen nur beauftragen, die
1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2. in der Bedienung der Hubarbeitsbühne unterwiesen sind und
3. ihre Befähigung gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben.
Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen.

 
Auswirkung Personen- oder Sachschäden reguliert die Betriebshaftpflicht bzw. die Berufsgenossenschaft nur, wenn der Hubarbeitsbühnenführer nachweislich nach der Berufsgenossenschaftlichen Richtlinie BGR 500 sowie nach dem Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherungsgrundsatz (DGUVG) 966 ausgebildet ist und eine schriftliche Beauftragung vorliegt.
Unsere Lösung Auf Grundlage der Unfallverhütungsvorschriften haben wir für Sie Lehrgangsinhalte erarbeitet, die Ihnen im Umgang mit Hubarbeitsbühnen mehr Sicherheit geben.

Nach Beendigung des Lehrgangs und bestandener Prüfung erhält jeder Teilnehmer einen Bedienerausweis.

Inhalte

  • Technisches Recht; europäisch harmonisiert
  • Soziales Recht; national
  • Produktsicherheit
  • Umgang mit Hubarbeitsbühnen
  • Umgang, Inbetriebnahme, Gefahren und sicheres Arbeiten
  • Theoretische Prüfung
  • Praktischer Unterricht

 

Unsere nächsten offenen Termine als Download:

Termine und Auskünfte geben wir Ihnen gerne.