| Ausgangslage |
Berufsgenossenschaftliche Verordnung (BGV) D6
§ 29 Kranführer, Instandhaltungspersonal (1) Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Führen (Kranführer) oder Instandhalten eines Kranes nur Versicherte beschäftigen, 1. die das 18. Lebensjahr vollendet haben, 2. die körperlich und geistig geeignet sind, 3. die im Führen oder Instandhalten des Kranes unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu ihm nachgewiesen haben und 4. von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen. Der Unternehmer muss Kranführer und Instandhaltungspersonal mit ihren Aufgaben beauftragen. Bei ortsveränderlichen kraftbetriebenen Kranen muss der Unternehmer den Kranführer schriftlich beauftragen.
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| Auswirkung |
Personen- oder Sachschäden reguliert die Betriebshaftpflicht bzw. die Berufsgenossenschaft nur, wenn der Kranführer nachweislich nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz (BGG) 921 ausgebildet ist.
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| Unsere Lösung |
Auf Grundlage der Unfallverhütungsvorschrift „Krane" - BGV D6 haben wir für Sie Lehrgangsinhalte erarbeitet, die Ihnen im Umgang mit Kranen mehr Sicherheit geben.
Nach Beendigung des Lehrgangs und bestandener Prüfung erhält jeder Teilnehmer einen Fahrausweis.
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Inhalte
- Rechtliche Grundlagen, Begriffsbestimmungen, Verantwortung
- Kranphysik und Krantechnik
- Betrieb von Kranen
- Einsatz unter besonderen Bedingungen
- Theoretische Prüfung
- Praktische Prüfung
Termine und Auskünfte geben wir Ihnen gerne.
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